Gebrauchsmuster werden auch als kleine Patente bezeichnet. Sie gewähren
einen ähnlichen Schutz wie Patente, unterliegen jedoch einigen Besonderheiten:
-Die Laufzeit beträgt lediglich 10 Jahre (beim Patent 20 Jahre)
-Es können keine Verfahren geschützt werden.
-Eine Prüfung der Schutzfähigkeit findet nicht statt (diese
erfolgt ggfs. in einem Verletzungsverfahren)
-Nur schriftlicher Stand der Technik kommt für
die Prüfung der Schutzfähigkeit in Betracht (also z.B. keine
mündlich weitergegebenen Informationen).
Trotz der Einschränkungen hat das Gebrauchsmuster auch deutliche
Vorteile, so daß es sich im nationalen Bereich weitehin großer
Beliebtheit erfreut und die Einrichtung eines europäischen Gebrauchsmuster
für EU-weiten Schutz in der Planung ist. So ist es beispielsweise
möglich, aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“,
beispielsweise, wenn ersichtlich ist, daß ein Patent nicht erteilt
werden wird, ein Gebrauchsmuster aber Chancen auf Rechtsbeständigkeit
hätte (z.B. bei mündlichem Stand der Technik). Weiterhin entfaltet
ein schutzfähiges Gebrauchsmuster sofort mit der Anmeldung seine volle
Schutzwirkung, während bei einem Patent diese erst mit der Erteilung
einsetzt.