Gebrauchsmuster


Gebrauchsmuster werden auch als kleine Patente bezeichnet. Sie gewähren einen ähnlichen Schutz wie Patente, unterliegen jedoch einigen Besonderheiten:

-Die Laufzeit beträgt lediglich 10 Jahre (beim Patent 20 Jahre)
-Es können keine Verfahren geschützt werden.
-Eine Prüfung der Schutzfähigkeit findet nicht statt (diese erfolgt ggfs. in einem Verletzungsverfahren)
-Nur schriftlicher Stand der Technik kommt für die Prüfung der Schutzfähigkeit in Betracht (also z.B. keine mündlich weitergegebenen Informationen).

Trotz der Einschränkungen hat das Gebrauchsmuster auch deutliche Vorteile, so daß es sich im nationalen Bereich weitehin großer Beliebtheit erfreut und die Einrichtung eines europäischen Gebrauchsmuster für EU-weiten Schutz in der Planung ist. So ist es beispielsweise möglich, aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, beispielsweise, wenn ersichtlich ist, daß ein Patent nicht erteilt werden wird, ein Gebrauchsmuster aber Chancen auf Rechtsbeständigkeit hätte (z.B. bei mündlichem Stand der Technik). Weiterhin entfaltet ein schutzfähiges Gebrauchsmuster sofort mit der Anmeldung seine volle Schutzwirkung, während bei einem Patent diese erst mit der Erteilung einsetzt.