Stand der Technik:


Alles, was an bekannter Technologie existiert, sei es schriftlich beschrieben, mündlich weitergegeben, als „Expertenwissen“ immanent bekannt oder durch Benutzung eingeführt. Maßgeblich ist, daß der Stand der Technik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist; geheimes Firmenwissen ist somit kein Stand der Technik. Da die Schutzfähigkeit von Patenten und Gebrauchsmustern, aber auch von Geschmacksmustern (dort spricht man von „vorbekanntem Formenschatz) entscheidend davon abhängt, daß die Lehre, wie sie in den Patentansprüchen dargelegt ist, sich vom Stand der Technik abgrenzt, d.h. erfinderisch ist, kommt dem vollständigen Auffinden des Stands der Technik  und dessen korrektere Würdigung eine wichtige Rolle beim Patenterteilungs-, Einsspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, aber auch bei Verletzungsklagen zu.