Alles, was an bekannter Technologie existiert, sei es schriftlich
beschrieben, mündlich weitergegeben, als „Expertenwissen“ immanent
bekannt oder durch Benutzung eingeführt. Maßgeblich ist, daß
der Stand der Technik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
ist; geheimes Firmenwissen ist somit kein Stand der Technik. Da die Schutzfähigkeit
von Patenten und Gebrauchsmustern, aber auch von Geschmacksmustern (dort
spricht man von „vorbekanntem Formenschatz) entscheidend davon abhängt,
daß die Lehre, wie sie in den Patentansprüchen dargelegt ist,
sich vom Stand der Technik abgrenzt, d.h. erfinderisch ist, kommt dem vollständigen
Auffinden des Stands der Technik und dessen korrektere Würdigung
eine wichtige Rolle beim Patenterteilungs-, Einsspruchs- und Nichtigkeitsverfahren,
aber auch bei Verletzungsklagen zu.