Marken


Marken werden durch das Markengesetz geregelt. Es handelt sich hierbei um Kennzeichen, welche Produkte kennzeichnen und von anderen Produkten unterscheidbar machen können. Nach der Revision des Markengesetzes im Jahre 1995 besteht weitgehende Freiheit in der Markenform. So können neben traditionellen Markenformen wie Wortmarken und Bildmarken auch Klänge, Farbkombinationen (mit Einschränkungen) und dreidimensionale Formen als Marken geschützt werden.

Marken müssen zur Erlangung eines Schutzes in der Regel beim Patentamt angemeldet werden. Hierzu ist in der Anmeldung die Marke zu spezifizieren sowie ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzureichen, in dem anzugeben ist, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke Schutz geben soll.

Beim Patentamt findet neben einer Formalprüfung auch eine Prüfung der Markenanmeldung im Hinblick auf bestimmte, gesetzliche Voraussetzungen statt. So muß eine eingetragene Marke Unterscheidungskraft aufweisen und es darf kein Freihaltebedürfnis an der Marke existieren.

Die Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung fragt danach, ob die Marke überhaupt zur Unterscheidung eines Produktes oder einer Dienstleistung von anderen Produkten oder Dienstleistungen geeignet ist.

Das Freihaltebedürfnis als Eintragungshindernis ist dann gegeben, wenn eine zur Marke angemeldete Bezeichnung für die allgemeine Benutzung durch Konkurrenten freigehalten werden soll. Dies ist zumeist bei beschreibenden Bezeichnungen der Fall, welche eine Eigenschaft des damit gekennzeichneten Produktes wiederspiegeln.

Wenn das Patentamt der Ansicht ist, daß keine formellen oder sachlichen Hindernisse einer Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen, erlässt es die Eintragung (bzw. bei Gemeinschaftsmarken, die in der gesamten EU gelten, deren Veröffentlichung)

Danach beginnt eine Phase, in der Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke erheben können. Im Widerspruchsverfahren wird vom Patentamt geprüft, ob die Zeichen der Marken und ihre Produkte/Dienstleistungen (anhand der jeweiligen, zu dem Marken gehörigen Verzeichnisse) identisch oder zumindest so ähnlich sind, dass für die jeweils angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehen könnte. In diesem Fall wird die Eintragung der Marke widerrufen.

Stellt das Patentamt keine Verwechslungsgefahr fest oder wird kein Widerspruch erhoben, bleibt die Marke zunächst für 10 Jahre ab Anmeldedatum bestehen. Diese Frist kann durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die geschützte Marke darf von Anderen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Das Gleiche gilt für Marken, die der geschützten Marke ähnlich sind, sofern auch die Waren/Dienstleistungen der beiden Marken so ähnlich sind, daß Verwechslungsgefahr angenommen werden kann (wie im Widerspruchsverfahren).

Eine Besonderheit des Markenrechts ist der Benutzungszwang, der gewährleisten soll, daß Markenbezeichnungen nicht von einzelnen Unternehmen blockiert werden. Wenn fünf Jahre nach Eintragung einer Marke oder für einen anderen Zeitraum von fünf Jahren keine Benutzung der Marke erfolgt ist, können Dritte die Löschung der Marke beantragen und, wenn sie mit der Marke angegriffen werden, die Einrede der Nichtbenutzung geltend machen.