Das Anmeldeverfahren bei Patenten

Die Anmeldung eines Patents bis zu dessen Erteilung (oder seiner Zurückweisung) erfolgt in mehreren Schritten:

1. Erstellen einer Patentanmeldung, am besten durch einen Patentanwalt. Vorbereiten der Anmeldeunterlagen und eines Anmeldeformulars.

2. Einreichen der Patentanmeldung bei einer Annahmestelle eines Patentamts.

3. Formalprüfung durch das Patentamt. Hier wird vom Amt überprüft, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind, insbesondere die Anmeldung eine Beschreibung der Erfindung enthät und der Anmelder feststellbar ist. Weitere Voraussetzungen sind die Zahlung der Anmeldegebühr und die Benennung der Erfinder inkl. deren Adressen (muß nicht mit der Anmeldung erfolgen). Zur Eingangserfassung einer Patentanmeldung gehört auch die Einordnung der Erfindung in eine oder mehrere „Klassen“ nach einem Code-System, der internationalen Patentklassifizierung.

4. Durchführung einer Recherche durch das Patentamt. Hierbei wird aus der einschlägigen Literatur das recherschiert, das der Erfindung (wie in den Patentansrpüchen beschrieben) am nächsten kommt oder mit dieser identisch scheint (der Stand der Technik). Das Patentamt kann dabei bereits  im Hause auf einen grosssen Fundus an Dokumenten zurückgreifen, inklusive praktisch aller Patentveröffentlichungen, einer umfassenden Bibliothek und eines großen Zeitschriftenarchivs. Die Ergebnisse der Rechersche werden dem Patentanmelder bzw. seinem Vertreter in Form einer Übersichts-Auflistung zugesandt.

5. Der Anmelder kann anhand der in der Auflistung genannten Literatur entscheiden, ob eine weitere Verfolgung der Patentanmeldung Sinn macht und ob möglicherweise Änderungen an den Ansprüchen notwendig sind.

6. Ist eine weitere Verfolgung der Patentanmeldung erwünscht, stellt der Anmelder einen Prüfungsantrag. Die Ansprüche können vor der Stellung eines Prüfungsantrags einmal geändert werden.

Unabhängig von der Stellung des Prüfungsantrags, für die bei deutschen Patentanmeldungen eine Zeit von maximal 7 Jahren nach Anmeldung gegeben ist, erfolgt eine Veröffentlichung der Patentanmeldung in der Fassung der eingereichten Unterlagen nach 18 Monaten. Ab dieser Veröffentlichung gehört auch die Patentanmeldung zum Stand der Technik.

Die Anmeldung wird nach Antragsstellung einer sachlichen Prüfung unterzogen, bei der festgestellt werden soll, ob die Erfindung wie in den Patentansprüchen angegeben, neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik ist. Hierbei ist der Prüfer nicht auf die Literatur beschränkt, die in der Rechersche ermittelt worden ist. Im Prüfungsverfahren soll auch geklärt werden, ob die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung, wie hinreichende Offenbarung der Erfindung, Vorliegen der Technizität etc., erfüllt sind.

Sollte der Prüfer der Ansicht sein, daß die Patentansprüche oder die Beschreibung nicht den Anforderungen genügen, wird er einen entsprechenden Prüfbescheid versenden und eine Frist zur Beantwortung des Bescheids (häufig vier Monate) festsetzen. Erscheint die Ansicht des Prüfers korrekt, so wird man versuchen, die Anmeldung durch Umformulierung, Präzisierung oder Einschränkung (z.B. durch Kombination von Ansprüchen oder Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung) doch noch patentfähig zu machen. Alternativ kann man versuchen, durch Einreichen einer entsprechenden Argumentation den Prüfer von der Patentfähigkeit der Ansprüche zu überzeugen. Eine Beurteilung durch einen Patentanwalt ist hier
empfehlenswert, da die Prüfungsstellen häufig  eher kryptische Anmerkungen machen oder sich manchmal einfach irren.
Von den Prüfungsstellen gemachte Vorschläge würden nicht selten zu einer zu starken Beschränkung des Schutzumfangs
des späteren Patents führen, so daß entsprechende Argumentationen erstellt werden sollten, die auf einen breiteren Schutz abzielen. In dieser Phase des Erteilungsverfahrens kommt es häufig zu mehreren Schriftwechseln, die sich entsprechend der meist stark verzögerten Reaktion des Patentamts sogar über Jahre hinziehen können.

7. Nach Austausch der Argumente und eventueller Anpassungen der Ansprüche und der Beschreibung wird der Prüfer (in Abstimmung mit seinen Kollegen aus derselben Prüfungsstelle) das Patent entweder erteilen oder zurückweisen. Bei einer Erteilung wird die endgültige Patentschrift veröffentlicht und der Anmelder erhält eine Urkunde über das Patent.

Gegen eine Zurückweisung besteht die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde, woraufhin die Entscheidung der Prüfungssstelle und damit das Patent durch das Bundespatentgericht bzw. durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nochmals überprüft wird.

8. Nach Veröffentlichung der Patentschrift beginnt eine Frist von drei (bei deutschen Patenten) bzw. neun Monaten (bei europäischen Patenten), in denen die Öffentlichkeit Gelegenheit haben soll, das Patent zu begutachten, und ggfs. Einspruch gegen das Patent zu erheben. Hiermit soll insbesondere Konkurrenten der Patentinhaber Gelegenheit gegeben
werden, ihr spezielles Expertenwissen, das mitunter dasjenige des Patentamts übersteigt, einzubringen.

Erfolgt ein solcher Einspruch, der in der Praxis zumeist nicht durch irgendein Mitglied der „Öffentlichkeit“, sondern durch Geschäftskonkurrenten erfolgt, wird das Patent einer nochmaligen Prüfung unterzogen, wobei die Argumente des Einsprechenden und der von ihm zusätzlich vorgelegte Stand der Technik berücksichtigt werden. Auch das Einspruchsverfahren kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, bis es schließlich zur endgültigen Erteilung oder Zurückweisung des Patents kommt.